In Verbindung mit der erteilten Vollmacht wird folgendes vereinbart:

  1. Bei Auftragserteilung ist ein angemessener Kostenvorschuss zu entrichten (§ 9 RVG). Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber rechtsschutzversichert ist und solange eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung noch nicht vorliegt.
  2. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat.
  3. Hat der beauftragte Rechtsanwalt einen Vergleich auf Widerruf abgeschlossen, so ist er zum Widerruf nur verpflichtet, wenn er eine ausdrückliche schriftliche Weisung des Mandanten erhält.
  4. Die Korrespondenzsache mit ausländischen Auftraggebern ist Deutsch. Die Haftung für Übersetzungsfehler wird ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungshilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  5. Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
  6. Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche, die der Auftraggeber gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten hat, werden in Höhe aller Kostenerstattungsansprüche und Honoraransprüche des beauftragten Anwalts (auch aus anderen Angelegenheiten, in denen der beauftragte Rechtsanwalt für denselben Mandanten tätig war oder ist) an diesen abgetreten mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Abtretungserklärung erfolgt also gleichzeitig auch zur Sicherung der Honorar- und Kostenerstattungsansprüche des Anwalts in anderen Angelegenheiten desselben Mandanten.
  7. Bei außergerichtlicher Tätigkeit des Anwalts wird in Fällen der Nr. 2300 VV / RVG grundsätzlich eine 1,3-Gebühr fällig, auch dann, wenn nicht mehr als ein Schreiben gefertigt worden ist. Werden mehr als 6 außergerichtliche Schreiben gefertigt, so wird eine 1,8-Gebühr fällig. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder die Gegenseite nur eine geringe Gebühr zu erstatten haben. In Angelegenheiten mit geringerem Streitwert (unter 300,-- Euro) ist der Anwalt jederzeit berechtigt, seine weitere Tätigkeit von der Unterzeichnung einer Honorarsondervereinbarung abhängig zu machen, solange sich die Angelegenheit noch in einem außergerichtlichen Stadium befindet.
  8. Der beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt, das Mandat jederzeit an einen anderen Rechtsanwaltskollegen zu übertragen sowie für Teile des Auftrags und den gesamten Auftrag Untervollmachten zu erteilen.
  9. Soweit gesetzlich nicht eine kürzere Verjährungsfrist gilt, verjähren Ansprüche gegen den beauftragten Rechtsanwalt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens mit der Erstellung der Honorarendabrechnung.
  10. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts wird für alle Fälle auf einen Höchstbetrag von 250.000,-- Euro beschränkt. In Fällen von Fahrlässigkeit haftet der Rechtsanwalt nur in Höhe, in der dessen Haftpflichtversicherung reguliert. So verzichtet der Auftraggeber außer in Fällen von Vorsatz auf 20 % seiner Ansprüche (Selbstbeteiligung maximal 2.500,-- Euro).
  11. Die Verpflichtung des beauftragten Rechtsanwalts zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten oder von dem Auftraggeber ihm zur Verfügung gestellter Schriftstücke aller Art, Fotos oder dergleichen erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages. Der Auftrag endet spätestens mit der Erteilung der Honorarendabrechnung an den Mandanten, den Gegner, an die Staatskasse oder an die Rechtsschutzversicherung.
  12. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt seine Honoraransprüche an einen anderen Rechtsanwalt abtritt und diesen im Einzelfall ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Der Abtretungsempfänger wird hierbei die anwaltliche Schweigepflicht in gleicher Weise beachten wie der beauftragte Rechtsanwalt.
  13. Gemäß § 29 I ZPO ist der Sitz der Anwaltskanzlei als vertraglicher Erfüllungsort gleichzeitig Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der zugrundeliegenden Rechtsverhältnis.
  14. Mehrere Vollmachtgeber haften als Gesamtschuldner.
  15. Sollte ein Teil der Mandatsbedingungen – aus welchen Gründen auch immer – unwirksam oder nichtig sein, so wir die Wirksamkeit der anderen Teile der Mandatsbedingungen hiervon nicht berührt.

 

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Strafrecht

Ob im privaten Bereich oder im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit: ein Konflikt mit den Strafgesetzen kann schnell entstehen. Von der Einleitung der Ermittlungen an ist das Verhalten des Beschuldigten für den Ausgang des Verfahrens häufig von entscheidender Bedeutung. Nicht immer ist die Mitwirkung und Zusammenarbeit mit den Behörden empfehlenswert, oft ist die Verweigerung von Angaben zur Sache sinnvoll. In jedem Fall sollten die Weichen frühzeitig gestellt und eine Verteidigungsstrategie festgelegt werden. Die effektive Verteidigung beginnt so schon weit vor der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben wird. Das Recht zur Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts besteht in jeder Lage des Verfahrens.


Verkehrsrecht

Dieses Rechtsgebiet ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfasst nicht nur die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen auf Sach- und Personenschadensersatz aus Verkehrsunfällen. Unter Verkehrsrecht fällt vielmehr auch die Wahrnehmung der Rechte in allen Führerscheinangelegenheiten, die Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten- und Verkehrsstrafverfahren sowie die Wahrnehmung der vertraglichen Rechte nach Erwerb oder Verkauf eines Kraftfahrzeugs. Das betrifft Fragen der Haftung und Gewährleistung ebenso wie Leasingangelegenheiten.

Wirtschafts- und Bankrecht

Jagdrecht

Ordnungswidrigkeitenrecht

Auch wenn es in diesem Teildezernat nicht um Freiheitsstrafen geht, kann es durch die Verhängung von Bußgeldern, im Verkehrsrecht im Zusammenhang mit Fahrverboten und Eintragungen ins Verkehrszentralregister zu nachhaltigen Konsequenzen bei den Betroffenen kommen. Da die Bußgeldbescheide meist von weisungsgebundenen Beamten, die oftmals keine fundierte juristische Ausbildung genossen haben, verhängt werden, ist die Verteidigung gegen OWi's auch oft erfolgreich - sofern sich der Verteidiger in den entsprechenden Gebieten, also insbesondere im Bereich des Verkehrsrechts, fortgebildet und spezialisiert hat.

Zivilrecht

Schließlich beschäftige ich mich mit allen Fragen des allgemeinen Zivilrechts, die im täglichen Rechtsverkehr immer wieder auftreten. Hierunter fallen vor allem Ansprüche auf Zahlung und Gewährleistung aus Kaufgeschäften.

Miet- und Wohnungseigentumrecht

Familienrecht

Die Rechtsanwaltskanzlei Thien & Pelz wurde 1999 von den Rechtsanwälten Gerhard Thien und Jörg Pelz in Essen gegründet. Beide Rechtsanwälte waren vorher in renommierten Essener Kanzleien tätig. Die Kanzlei liegt zentral in Rüttenscheid und im Essener Gerichtsviertel. Sie ist bequem mit ÖPNV und Auto zu erreichen.

Ziel der Kanzlei ist es, die Erwartungen des Mandanten zu erfüllen und dem Vertrauen, welches dieser in die Sozietät setzt, gerecht zu werden. Das ist die Verpflichtung und Herausforderung zum ganzen Einsatz. Um diese zu erfüllen ist für jede Mandantschaft die individuelle Beratung, kompetente Problemlösung und ein hohes Maß an Spezialsierung selbstverständlich.

 

 
   

Gerhard Thien

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Bankkaufmann
geb. am 05.04.1962


 
0172 - 2 87 57 01

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Mitgliedschaften
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht

Mitglied in der Kreisjägerschaft bis 2020

Tätigkeitsschwerpunkte
Strafrecht

Steuerstrafrecht, Verkehrsrecht, Wirtschafts- und Bankrecht, Jagdrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

 

 

 

 

 

Jörg Pelz

Rechtsanwalt bis Juli 2022
geb. am 13.11.1963


 

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